Vereinssatzung

Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin e. V.

Satzung

§ 1    Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Katastrophenmedizin (DGKM) e. V.
(2)    Der Sitz des Vereins ist München.
(3)    Die Geschäftsstelle wird durch Beschluss des Präsidiums festgelegt.
(4)    Der Gerichtsstand ist München.
(5)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck, Aufgaben

(1)    Der Verein arbeitet ideell, praktisch, wissenschaftlich und beratend auf dem Gebiet der Katastrophenmedizin. Aufgabenschwerpunkte sind:

  • Forschung und Lehre,
  • Internationale Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit,
  • KatastrophenMedizin, einschließlich des Rettungswesens und der Notfallmedizin,
  • Medizinischer Bevölkerungsschutz,
  • Medizinischer CBRN-Schutz,
  • Notfall- und KatastrophenPharmazie,
  • Psychosoziale Notfallvorsorge,
  • Risiko- und Krisen-Management,

(2)    Der Verein veranstaltet zum Zwecke der Aus-, Fort- und Weiterbildung Seminare, Kurse, Tagungen und Kongresse und beteiligt sich an Forschungsprojekten.

 

§ 3    Tätigkeit        

  1. Der Verein ist unabhängig und unparteiisch.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wird ohne die Absichten auf Gewinnerzielung nur zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben ausgeübt. Die dem Verein zugeflossenen Geldmittel und Vermögenswerte dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke gemäß den Beschlüssen des Vorstandes nach § 26 BGB oder des Präsidiums verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
  4. Die aus der Tätigkeit der Organe des Vereins oder der durch ihn beauftragten Personen / Institutionen entstehenden Kosten trägt die DGKM e. V. aus den Mitgliedsbeiträgen und dem Vereinsvermögen. Zu den Tätigkeiten des Vereins gehört auch die Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung seiner Aufgaben.

 

§ 4    Mitgliedschaft 

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die mit einem schriftlichem Antrag auf Beitritt diese Satzung anerkennt und bereit ist, an der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 mitzuwirken.

(2)    Der Verein unterscheidet zwischen

  • Ordentlichen Mitgliedern,
  • Außerordentlichen Mitgliedern,
  • Fördernden Mitgliedern,
  • Korrespondierenden Mitgliedern,
  • Ehrenmitgliedern.

(3)    Ordentliche Mitglieder können werden
– Personen, die in den unter § 2 (1) genannten Fachbereichen und Arbeitsgebieten tätig sind,
– Personen, die sich mit den unter § 2 (1) genannten Aufgaben befassen.

(4)    Außerordentliche Mitglieder können Verbände, Vereine, Institutionen und Körperschaften werden, die sich mit den in § 2 (1) aufgeführten Aufgaben befassen oder sie fördern.

(5)    Fördernde Mitglieder können Personen und Unternehmen werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützen.

(6)    Zu Korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich mit den in § 2 (1) genannten Zielen des Vereins befassen.

(7)    Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben oder herausragende Leistungen in den Aufgabenbereichen der Gesellschaft erbringen.

(8)    Über die Aufnahme von Mitgliedern und den Beginn der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

(9)    Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung Einspruch beim Vorstand der Gesellschaft einlegen; der Vorstand entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit.

(10)    Vorschläge zur Aufnahme als Korrespondierendes Mitglied oder Ernennung zum Ehrenmitglied können von jedem ordentlichen Mitglied des Vereins dem Vorstand unterbreitet werden; das Präsidium entscheidet über die Ernennung mit einfacher Mehrheit.

(11)    Die Mitgliedschaft endet

1.    durch Tod,
2.    bei juristischen Personen durch deren Erlöschen,
3.    durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer 3monatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden muss,
4.    durch Ausschluss aufgrund eines Präsidiumsbeschlusses, wenn das Mitglied
– den Zielen und Zwecken der DGKM e.V. zuwiderhandelt,
– gegen ihr Ansehen verstößt,
– sie schädigt,
– seine Pflichten als Mitglied verletzt
– trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist.

Dem Mitglied wird Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme über den Ausschluss gegeben. Der Beschluss geht dem Mitglied schriftlich mit Begründung zu. 

(12)    Gegen einen Ausschluss nach § 11 Nr. 4 ist Einspruch möglich. Ein Einspruch ist binnen eines Monats nach Zustellung der Mitteilung über einen Ausschluss aus dem Verein schriftlich dem Vorstand mitzuteilen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium mit Zweidrittel-Mehrheit; bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

(13)    Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechte erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft, nicht jedoch bestehende Verpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein. 

(14)    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an den Vorstand zu richten.

(15)    Alle Mitglieder sind gehalten, die Satzung sowie die von den Vereinsorganen im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu beachten und den Verein bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 5    Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

(1)    Jedes Mitglied ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft bedarf in besonderen Fällen einer Entscheidung des Präsidiums. [Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach der satzungsrechtlichen Vorschrift periodisch zu entrichtende Geldleistungen an den Verein.] Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben. Ein Mitgliedsbeitrag ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft erworben wird oder endet.        

(2)    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums festgesetzt. Der angegebene Anteil der Ja-Stimmen muss gegenüber dem der Nein-Stimmen überwiegen. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung des Ergebnisses unberücksichtigt.

(3)    Ehrenmitglieder sind wegen ihrer besonderen Leistung für den Verein von der Beitrags-pflicht befreit. Korrespondierende Mitglieder sind ebenfalls von der Beitragspflicht befreit.

(4)    Zuwendungen können in Form von Geldspenden sowie als Sachspenden oder zweckgebundene Aufwandsspenden geleistet werden. Mitglieder, die Zuwendungen entgegennehmen, haben diese unverzüglich an den  Schatzmeister unter Benennung des Gebers weiterzuleiten. Auf Wunsch des Gebers wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt.

(5)    Das Weitere regelt die Beitragsordnung.

 

§ 6    Organe der Gesellschaft

(1)    Organe der Gesellschaft sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Vorstand,
4. der Kassenprüfungsausschuss,
5. die Arbeitsgemeinschaften.

(2)    Die Vereinsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Über jede Sitzung der Vereinsorgane mit Ausnahme der Arbeitsgemeinschaften wird eine Niederschrift gefertigt. Diese Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3)    Soweit die Amtsdauer begrenzt ist, führen Mitglieder von Organen ihr Amt fort, bis der Nachfolger das Amt übernimmt.

 

§ 7    Mitgliederversammlung

(1)    Der Mitgliederversammlung  gehören alle Mitglieder des Vereins an. 

(2)    Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; die Teilnehmer sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Gleiches gilt auch für die übrigen Organe. Jedes teilnehmende Mitglied hat sich in einer Anwesenheitsliste einzutragen; diese ist zusammen mit der Niederschrift der Versammlung aufzubewahren.

(3)    Mitgliederversammlungen sind vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, einzuberufen
1. mindestens einmal im Jahr, möglichst verbunden mit einem wissenschaftlichen Kongress oder einer anderen Veranstaltung der Gesellschaft, oder
2. wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses unter Angabe eines gleichgerichteten Zweckes und / oder Gründe verlangen, oder
3. wenn ein diesbezüglicher Beschluss des Präsidiums vorliegt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und durch Veröffentlichung in den Mitteilungen der DGKM unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor Sitzungsbeginn. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse /E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4)    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme eines Berichtes des Präsidenten über die Entwicklung und wichtige Angelegenheiten im abgelaufenen Geschäftsjahr,
2. Entgegennahme eines Berichtes des Generalsekretärs über das abgelaufene Geschäftsjahr,
3. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
4. Entgegennahme des vom Kassenprüfungsausschuss erstellten Prüfberichtes,
5. Aussprache über die abgegebenen Berichte,
6. Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Rechnungsjahr,
7. Durchführung der nach der Satzung vorgesehenen Wahlen,
8. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Folgejahres,
9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
10. Beschluss über die Beitragsordnung und die Festsetzung des Beitrages
11. Satzungsänderungen
12. Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften

(5)    Die Mitgliederversammlung wählt für den Kassenprüfungsausschuss zwei Mitglieder als Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums sein dürfen, für die Dauer von 4 Jahren.

(6)    Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Präsidium festgesetzt. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung  müssen spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle schriftlich zugegangen sein. Das Präsidium wird darüber unverzüglich informiert. Über weitere Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann beraten und abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder sich dafür ausspricht.

(7)    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, in dessen Vertretung vom Vizepräsidenten geleitet. Im Falle der Verhinderung der beiden vorgenannten Personen wählt die Mitgliederversammlung offen und mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter aus dem Präsidium. 

(8)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden, voll geschäftsfähigen Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied, auch jede juristische Person, hat eine Stimme. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Außerordentliche, fördernde und korrespondierende Mitglieder sind weder stimmberechtigt, wahlberechtigt oder wählbar. Sie können zu Beratungen hinzugezogen werden.

(9)     Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen müssen drei Monate vor einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Eingegangene Anträge auf Satzungsänderungen, sind den Mitgliedern in vollem Wortlaut mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(10)    Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei der Abstimmung müssen mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sein. Wenn eine Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung zur Satzungsänderung beschlussunfähig ist, beruft der Präsident oder im Fall seiner Abwesenheit der Vizepräsident eine neue Mitgliederversammlung ein, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

(11)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Vereins bindend.

 

§ 8    Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums. Der angegebene Anteil der Ja-Stimmen muss gegenüber dem der Nein-Stimmen überwiegen (qualifizierte Mehrheit = 50 % + 1 Stimme der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder). Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Berechnung des Ergebnisses unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, sie kann nicht übertragen und muss persönlich wahrgenommen werden.

(2)    In ein Vereinsamt sind nur ordentliche Mitglieder wählbar.

(3)    Die Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet. Der Wahlleiter wird durch die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit offen gewählt. Der Wahlleiter bestimmt einen Protokollführer. Darüber hinaus werden bis zu sechs Personen als Wahlhelfer ebenfalls offen bestimmt, die die Stimmzettel einsammeln und unter Kontrolle des Wahlleiters auszählen. Wahlleiter und Wahlhelfer dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums oder Kandidaten sein.

(4)    Präsidiumswahlen erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit keine offene Wahl beschließt, geheim und schriftlich auf Stimmzetteln. Die in § 10 (1) Nr.1 bis 5 der Satzung genannten Funktionen werden einzeln gewählt. Die Stimmzettel sind bis nach der folgenden Mitgliederversammlung mit Präsidiumswahlen aufzubewahren. Alle gewählten Personen nach § 10 (1) Nr. 1 bis 5 sind ordentliche Mitglieder des Präsidiums.

(5)    Ist bei offener Stimmabgabe (Akklamation) ein Ergebnis unklar, so zählt der Wahlleiter die Stimmen aus.

(6)    Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. Bei Stimmengleichheit gibt es zwischen den beiden stimmstärksten Kandidaten eine Stichwahl, hier reicht dann die einfache Stimmenmehrheit. Liegt dann immer noch eine Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los aus der Hand des Wahlleiters.

(7)    Sollte ein Kandidat bei einer Einzelwahl nicht die erforderliche Mehrheit erhalten haben, wird neu gewählt. 

(8)    Das Ergebnis der Auszählung wird unmittelbar im Anschluss daran bekannt gegeben.

(9)    Jeder Bewerber erklärt sich auf Befragen des Versammlungsleiters unverzüglich über die Annahme der Wahl. Für den Fall der Abwesenheit kann die Erklärung über die Annahme der Wahl vorher auch schriftlich gegenüber dem Wahlleiter abgegeben werden.

         
§ 9    Abstimmungen

(1)    Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung. Anträge, die nach § 7 (4) gestellt werden, sind in der Reihenfolge ihres Einganges in die Tagesordnung aufzunehmen. Sie sollen den Stimmberechtigten zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt werden. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung beschließt diese über die Aufnahme von Dringlichkeitsanträgen nach Anhörung des jeweiligen Antragstellers oder Verlesung des schriftlichen Antrags.

(2)    Bei einer Abstimmung haben Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Geschäftsordnung Vorrang. Über Anträge zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Rednerfolge nach Anhörung des Antragstellers und ggf. eines Gegenredners abgestimmt. Die Redezeit ist auf jeweils zwei Minuten beschränkt.

(3) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(4)    Die Absetzung oder Vertagung eines Beratungsgegenstandes ist nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.

 

§ 10    Präsidium und Vorstand

(1)    Das Präsidium setzt sich zusammen aus
1. dem Präsidenten,
2. dem Vizepräsidenten,
3. dem Generalsekretär,
4. dem Schatzmeister,
5. fünf weiteren ordentlichen Mitgliedern. 

(2)    Der Präsident, der Vizepräsident, der Schatzmeister sowie der Generalsekretär in seiner Aufgabe als Schriftführer sind Vorstand gemäß § 26 BGB. 

(3)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder Vizepräsident, vertreten. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

(4)    Vorstand und Präsidium leiten die Gesellschaft. Sie tagen mindestens einmal jährlich. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

(5)    Das Präsidium entscheidet insbesondere über die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend in einer übersichtlichen Buchführung festzuhalten. Jede Einnahme ist unverzüglich dem Schatzmeister zuzuführen.

(6)    Das Präsidium trifft die Grundsatzentscheidungen für den Verein. Es beschließt über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften, Ausschüssen sowie über die Vergabe von Preisen und Stipendien und das Programm der wissenschaftlichen Kongresse. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Kostenerstattung für Aufwendungen geregelt werden.

(7)    Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, werden seine Aufgaben bis zu einer Neuwahl durch die übrigen Präsidiumsmitglieder wahrgenommen. 

(8)     Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums nach §10 (1) beträgt vier Jahre. Unmittelbare Wiederwahl der genannten Funktionen ist möglich.

(9)    Das Präsidium kann einzelne Mitglieder oder sachkundige Personen, die dem Verein nicht angehören, einladen, an Präsidiumssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmrecht, teilzunehmen.

 

§ 11    Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Generalsekretär und dem Schatzmeister. Im Verhinderungsfall vertreten sie sich gegenseitig. Die Einzelheiten regelt der Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums.

 

§ 12     Arbeitsgemeinschaften 

(1)    Der Verein unterhält regionale und fachliche Arbeitsgemeinschaften.

(2)    Die Arbeitsgemeinschaften widmen sich wissenschaftlich und praktisch den Aufgaben gemäß § 2.1 sowie Spezialthemen. Sie berichten mindestens einmal pro Jahr über ihre Arbeitsergebnisse und nutzen dabei schriftliche und elektronische Medien der DGKM e.V..

(3)    Die Arbeitsgemeinschaften geben sich eine Geschäftsordnung, die sich nach der vom Präsidium beschlossenen Mustergeschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaften richtet. 

 

§ 13    Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

(2)    Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke werden die Mittel des Vereins zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwendet. Ein Überschuss wird einer vom Präsidium zu bestimmenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen, steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung gemäß den in § 2 (1) der Satzung genannten Zielen überwiesen.

 

§ 14    Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. Juni 2012 in Bad Neuenahr-Ahrweiler beschlossen und ersetzt die bisher geltende Satzung vom 29. Juli 1980 in der Fassung vom 18. Mai 2001. Sie wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. März 2013 in Leipzig geändert sowie durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. November 2014 ergänzt. Sie tritt mit Genehmigung durch das Amtsgericht München – Registergericht – in Kraft.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München – Registergericht – unter der Nummer VR 10031 eingetragen.

München, im März 2015

Der Vorstand            

Protokollnotiz: Die in der Satzung verwendete männliche Form gilt gleichermaßen für die weibliche Form.

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